1. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen. Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere in Prospekten, Katalogen und im Internet aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein uns bindendes Angebot dar. Es handelt sich vielmehr um eine Aufforderung an unsere Kunden, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und etwaigen sonstigen Lieferkosten, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlichem Umfange.
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum bis zum Eingang der Zahlung bei uns. Werkzeugkostenanteile sind stets bei Bemusterung sofort fällig und ohne Skonto zahlbar.
2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungszinsen zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einzugsermächtigung gemäß Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Ziff. VIII dieser Bedingungen.
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder des Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Uns unaufgeforderte zugesandte Muster gehen in unser Eigentum über. Eine Verpflichtung zur Rücksendung besteht nicht.
9. Werkzeuge, insbesondere Extrusions- und Stanzwerkzeuge, Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten zur Erfüllung von Kundenaufträgen angefertigt werden, gehen in unser Eigentum über, auch wenn die Anfertigungskosten ganz oder teilweise von unseren Vertragspartnern übernommen werden. Wir sind nicht verpflichtet, diese länger als 2 Jahre nach dem letzten Einsatz für Nachlieferungen vorzuhalten.
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig und können nicht beanstandet werden.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
1. Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder nach Rücknahme der mangelhaften Ware eine mangelfreie Ersatzlieferung vornehmen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung trotz 2-facher Nachbesserungsversuche ist unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden bestehen nur bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unberührt bleiben etwaige weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung wird jedoch, soweit dies zulässig ist, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Überprüfung seiner Mängelrüge zu geben, insbesondere, uns eine Probe oder ein Muster kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Wird der gerügte Mangel von uns anerkannt, so veranlassen wir zu unseren Lasten die Rückholung der beanstandeten Ware. Wird unsere Lieferung vor unserer Prüfung oder Anerkennung der Mängelrüge in einem die erforderliche Probe übersteigenden Umfang an uns zurückgesandt, sind wir zu einer Abnahmeverweigerung berechtigt. Sollten wir die an uns unaufgefordert zurückgesandte Ware gleichwohl annehmen, ist damit kein Anerkenntnis der Berechtigung einer Mängelrüge verbunden.
3. Bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Rückversendung und nicht werkstoffgerechter Verarbeitung entfallen unsere Nacherfüllungsverpflichtungen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung von Kautschukerzeugnissen im Falle einer Lagerung, Wartung und Reinigung außerhalb der in der DIN 7716 festgelegten Richtlinie.
4. Für Abmessungen des Querschnitts und der Längen ist, soweit nicht anders vereinbart, die jeweils gültige DIN-Norm für Thermoplaste und Elastomere maßgeblich.
5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Mängel zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich bei uns anzuzeigen. Die Prüfung, ob sich die bestellte Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck unseres Vertragspartners eignet, obliegt allein unserem Vertragspartner, es sei denn, wir hätten ausnahmsweise diese Prüfung übernommen und schriftlich die Eignung der Ware zu einem bestimmten Zweck zugesichert.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
7. Ist unser Vertragspartner ein Verbraucher und stehen ihm gesetzlich weitergehende uneinschränkbare Rechte zu, so werden diese durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit wir diesem unterliegen, ferner wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ferner im Rahmen der §§ 444 oder 639 BGB im Falle des Vorliegens ihrer Voraussetzungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern unseres Vertragspartners, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritte nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstige Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Werden Formen, Werkzeuge und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Vorrichtungen länger als 2 Jahre nach dem letzten Einsatz für Nachlieferungen vorzuhalten.
4. Die von uns ausgewiesenen Werkzeugkosten sind anteilige Werkzeug- und Entwicklungskosten (50%). Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Werkzeugerstellung und Übersendung eines Ausfallmusters aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Käufer kein Serienauftrag erteilt werden, sind wir berechtigt, die vollen Werkzeug- und Entwicklungskosten zu berechnen.
5. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen, und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, Nürnberg. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. 4. 1980.